1. Anwendbarkeit, Gültigkeit
1.1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäfte, Leistungen und Lieferungen zwischen der IDCRAFT GmbH (nachfolgend "IDCRAFT, wir") und Unternehmen (§ 14 BGB) sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend "Kunde"). IDCRAFT richtet sich mit seinen Angeboten ausdrücklich nicht an Verbraucher (§ 13 BGB).
1.2. Einkaufsbedingungen des Kunden oder sonstige Bedingungen, die inhaltlich von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen, erkennt IDCRAFT nicht an. Solche Bedingungen finden auf die vertraglichen Beziehungen zwischen IDCRAFT und dem Kunden keine Anwendung, auch wenn IDCRAFT den Bedingungen des Kunden nicht ausdrücklich widersprochen hat.
1.3. Die für den Vertragsabschluss zur Verfügung gestellte Sprache ist ausschließlich Deutsch. Bei einer Bestellung des Kunden ist ausschließlich die deutsche Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen maßgeblich. Etwaige Übersetzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen in andere Sprachen dienen lediglich der Information des Kunden. Bei etwaigen Unterschieden zwischen den Sprachfassungen haben diese Allgemeinen Geschäfts-bedingungen in deutscher Sprache Vorrang.
1.4. Soweit auf unseren Produkten Software eines Drittanbieters installiert ist, gelten diesbezüglich die Nutzungsbedingungen des jeweiligen Drittanbieters. Der Kunde hat sich über die für diese Dritt-Software geltenden Nutzungsbedingungen zu informieren und diese zu beachten. Soweit dem Kunden Softwareprodukte eines Drittanbieters geliefert werden, die von den dem Kunden gewährten Nutzungsrechten nicht umfasst sind (z. B. gesonderte Open Source-Komponenten), darf der Kunde diese Softwareprodukte nur aufgrund einer gesonderten Lizenz nutzen, für deren Beschaffung der Kunde selbst verantwortlich ist. Die Software der Drittanbieter kann technische Mittel zur Verhinderung unberechtigter Nutzung aufweisen.
1.5. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
2. Verträge, Umfang der Lieferung
2.1. Unsere Angebote sind freibleibend.
2.2. Ein Vertrag kommt ausschließlich durch unsere Auftragsbestätigung zustande, die entweder in Schriftform oder in einer anderen Textform erfolgt. Die Auftragsbestätigung enthält unsere Lieferverpflichtung und bestimmt die Art der zu liefernden Vertragsprodukte (nachfolgend "Ware; Produkte"). Die Produktbeschreibungen und Angaben unseres jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Verkaufskataloges sollen den Kunden allgemein über die beschriebenen Produkte und Leistungen informieren. Sie gelten nur dann als vereinbarte Beschaffenheit, wenn die jeweilige Katalogartikelnummer in der Auftragsbestätigung aufgeführt ist und auf sie Bezug genommen wird. Werbematerial und Veröffentlichungen auf unserer Webseite enthalten keine Beschaffenheitszusage und sind weder Vertragsbestandteil noch Geschäftsgrundlage.
2.3. Garantien können mit dem Kunden ausnahmsweise und außerhalb der Auftragsbestätigung nur schriftlich vereinbart werden.
2.4. IDCRAFT ist berechtigt, sich zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten ohne vorherige Zustimmung des Kunden Subunternehmern zu bedienen. Die Einschaltung von Subunternehmern entbindet IDCRAFT nicht von der Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen.
3. Lieferfrist, Gefahrenübergang
3.1. Die Lieferfrist gilt als nicht bindend. Sie ist nur dann als Fixtermin zu verstehen, wenn die Lieferfrist ausdrücklich als Fixtermin in der Auftragsbestätigung bezeichnet wird.
3.2. Wird IDCRAFT an der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten durch den Eintritt unvorhergesehener Umstände, die außerhalb des Willens von IDCRAFT liegen, z. B. Betriebsstörungen, behördliche Maßnahmen, Embargo, Kriegsgefahr, höhere Gewalt oder Streik, gehindert oder behindert, so verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Nachfrist zur Wiederaufnahme der Lieferung oder Leistung. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, ist IDCRAFT nicht mehr zur Einhaltung der Lieferverpflichtung verpflichtet. Die vertraglichen Verpflichtungen von IDCRAFT stehen unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Selbstbelieferung mit den für die Leistungserbringung von IDCRAFT erforderlichen Sachen, sofernIDCRAFT ordnungsgemäße Verträge über die Selbstbelieferung abgeschlossen hat und die mangelhafte oder verspätete Selbstbelieferung von IDCRAFT nicht zu vertreten ist.
3.3. Die Versendung der Ware an einen anderen Ort als die Betriebsstätte von IDCRAFT erfolgt stets im Auftrag und auf Wunsch des Kunden. Die Gefahr für entsprechende Lieferungen geht mit Absendung der Ware ab Lieferort Neuhofen/Deutschland und Übergabe an den Spediteur/Frachtführer auf den Kunden über. Alle Lieferungen erfolgen EX WORKS gemäß Incoterms 2020, sofern nichts anderes mit dem Kunden vereinbart wurde.
3.4. Die Kosten für Verpackung/Versand und Handling gehen zu Lasten des Kunden. IDCRAFT ist berechtigt, den Versand der Ware nach billigem Ermessen zu bestimmen. Eventuell zu entrichtende Zölle gehen zu Lasten des Kunden.
3.5. Wenn möglich, wird alles in einer Sendung geliefert. Teillieferungen und Teilleistungen sind möglich und zulässig. Falls der Kunde eine Teillieferungen oder Teilleistungen wünscht bzw. verlangt, gehen die Mehrkosten zu Lasten des Kunden. Teillieferungen und Teilleistungen können von IDCRAFT zusammen mit der Lieferung in Rechnung gestellt werden.
4. Untersuchungsobliegenheit und Rügen
4.1. Bei der Inbesitznahme der Ware muss der Kunde unverzüglich:
A. die Mengen und Verpackungen überprüfen und etwaige Beanstandungen protokollieren, und
B. stichprobenartige Qualitätskontrollen durchzuführen und zu diesem Zweck die Verpackungen (Kartons, Säcke, Dosen, Folien usw.) öffnen, um die Qualität der erworbenen Waren zu überprüfen.
4.2. Im Falle einer Mängelrüge hat der Kunde das folgende Verfahren und Fristen einzuhalten. Die Rüge muss spätestens nach fünf (5) Werktage nach dem Tag erfolgen, an dem die Waren in Kundenbesitz gelangt ist. Im Falle der Rüge eines versteckten Mangels, der trotz einer ersten Untersuchung gemäß Ziffer 4.1 unentdeckt geblieben ist, gilt eine andere Fristenregelung. In diesem Fall muss die Rüge innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Entdeckung des Mangels erhoben werden. Zur Wahrung dieser Fristen genügt die Absendung der Rüge innerhalb der Frist.
4.3. Die Rüge ist schriftlich an IDCRAFT zu richten. Die Rüge muss Art und Umfang des behaupteten Mangels konkret bezeichnen.
4.4. Der Kunde verpflichtet sich, die beanstandete Ware am Prüfungsort zur Prüfung durch IDCRAFT zur Verfügung zu stellen. Die Prüfung kann durch IDCRAFT oder einen von ihr bestellten Sachverständigen auch an einem anderen Ort erfolgen.
4.5. Sämtliche Ware, gegen die keine Rüge gemäß dem oben genannten Verfahren und innerhalb der bestimmten Fristen erhoben wurden, gilt als genehmigt und angenommen.
5. Rückgabe von Ware
5.1. Mit Ausnahme von mangelhafter Ware akzeptiert IDCRAFT die Rückgabe von Produkten nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart und von IDCRAFT schriftlich bestätigt wurde. Solche Lieferungen müssen vom Kunden vorausbezahlt werden, ansonsten werden diese nicht angenommen.
5.2. Die Rücksendung der Ware setzt voraus, dass die Chargennummer aus dem Lieferschein mitgeteilt wird. Mit Ausnahme defekter Ware muss die zurückgehende Ware in der unbeschädigten Originalverpackung zurückgesandt werden.
5.3. Für jede Produktrücksendung erhält der Kunde von IDCRAFT eine RMA-Nummer (Return Authorization Number), die im Falle der Rücksendung auf der Verpackung anzugeben ist.
6. Zahlungsbedingungen
6.1. Die Rechnungsstellung durch IDCRAFT erfolgt in der Regel mit der Lieferung der Ware oder nach Erbringung der Leistung. IDCRAFT behält sich vor, Vorauszahlungen zu verlangen oder Lieferungen und/oder Leistungen per Nachnahme oder Lastschriftverfahren durchzuführen.
6.2. Rechnungen sind ohne Abzug in Euro zu bezahlen. Es gelten die Wechselkurse am Tag der Rechnungsstellung.
6.3. Die Preise von IDCRAFT enthalten keine Mehrwertsteuer. Die Mehrwertsteuer wird gegebenenfalls mit der Rechnung geltend gemacht.
6.4. Kommt der Kunde mit seinen Zahlungen in Verzug, so ist IDCRAFT unbeschadet seiner sonstigen Rechte berechtigt, Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Das Recht von IDCRAFT, weiteren Schadensersatz zu verlangen, bleibt vorbehalten.
6.5. Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist IDCRAFT nicht verpflichtet, Wechsel, Schecks oder ähnliche Zahlungsmittel zu akzeptieren. Die Kosten für die Einlösung derartiger Zahlungsmittel trägt der Kunde. Werden derartige Zahlungsmittel akzeptiert, dann gilt das nur unter dem Vorbehalt, dass die Zahlung IDCRAFT tatsächlich und endgültig von der Bank gutgeschrieben wird.
7. Aufrechnung, Zurückbehaltung von Zahlungen
Der Kunde ist zur Zurückbehaltung von Zahlungen und zur Aufrechnung nur im Falle von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen berechtigt.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1. IDCRAFT behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware vor, bis der Kunde sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit IDCRAFT beglichen hat. Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist IDCRAFT berechtigt, die Ware in Besitz zu nehmen.
8.2. Der Kunde ist berechtigt, über die Ware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu verfügen. IDCRAFT kann die Verkaufsberechtigung des Kunden durch schriftliche Mitteilung widerrufen, wenn der Kunde gegen eine Verpflichtung gegenüber IDCRAFT verstößt, insbesondere in Zahlungsverzug gerät oder wenn IDCRAFT sonstige Vorfälle bekannt werden, die Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden begründen.
8.3. Das Recht des Kunden, die gelieferte Ware zu verarbeiten, unterliegt ebenfalls den in 8.2 genannten Einschränkungen. Der Kunde erwirbt kein Eigentum an der ganz oder teilweise verarbeiteten Ware; die Verarbeitung erfolgt unentgeltlich für IDCRAFT als Hersteller im Sinne von § 950 BGB. Sollte IDCRAFT, aus welchen Gründen auch immer, ihr Recht aus dem Eigentumsvorbehalt verlieren, so ist zwischen den Parteien bereits jetzt vereinbart, dass IDCRAFT mit der Verarbeitung der Ware Eigentum daran erwirbt und der Kunde unentgeltlicher Verwahrer der Ware bleibt.
8.4. Wird die Vorbehaltsware von IDCRAFT mit Waren, die im Eigentum Dritter stehen, untrennbar verbunden oder vermischt, so erwirbt IDCRAFT Miteigentum an der neuen Ware oder dem vermischten Bestand. Der Miteigentumsanteil ergibt sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes der unter Eigentumsvorbehalt verkauften Ware zum Rechnungswert der übrigen Ware.
8.5. Die Waren, an denen IDCRAFT gemäß Ziff. 8.3 und 8.4 Allein- oder Miteigentum erwirbt, gelten ebenso wie die gemäß Ziff. 8.1 unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren als unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Waren im Sinne der nachfolgenden Absätze.
8.6. Der Kunde tritt hiermit alle Forderungen aus der Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware an IDCRAFT ab. Hierzu gehören auch Forderungen gegen die Bank, die im Rahmen der Veräußerung ein Akkreditiv zugunsten des Kunden ausgestellt oder bestätigt hat. IDCRAFT nimmt die Abtretung hiermit an. Ist die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware als verarbeitete Ware oder als vermischter Bestand anzusehen, bei dem neben der vertragsgegenständlichen Ware nur solche Ware vorhanden ist, die entweder im Eigentum des Kunden oder aufgrund eines (einfachen) Eigentumsvorbehalts im Eigentum eines Dritten steht, so tritt der Kunde sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung ab. Im anderen Fall, d.h. bei einem Zusammentreffen von Voraus-abtretungsansprüchen anderer Lieferanten, steht IDCRAFT ein anteiliger Weiterveräußerungserlös zu, der sich nach dem Verhältnis des Rechnungswertes der Ware und der übrigen verarbeiteten oder vermischten Ware bemisst.
8.7.Soweit die Forderung von IDCRAFT durch die Abtretung und den Eigentumsvorbehalt zu mehr als 125 % zweifelsfrei gesichert ist, ist ein etwaiger Überschuss an Forderungen und/oder unter Eigentumsvorbehalt gelieferter Ware auf Verlangen des Kunden freizugeben.
8.8. Der Kunde ist ermächtigt, die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Ware einzuziehen. Die Einzugsermächtigung erlischt, wenn kein ordnungsgemäßer Geschäftsbetrieb des Kunden mehr gegeben ist. Darüber hinaus kann IDCRAFT die Einzugsermächtigung des Kunden widerrufen, wenn der Kunde seine Verpflichtungen gegenüber IDCRAFT verletzt, insbesondere in Zahlungsverzug gerät oder wenn IDCRAFT sonstige Umstände bekannt werden, die Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden begründen. Erlischt die vorstehende Befugnis oder wird sie von IDCRAFT widerrufen, so hat der Kunde auf Verlangen von IDCRAFT unverzüglich die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und IDCRAFT alle zum Einzug der Forderungen erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
8.9. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware von IDCRAFT oder auf die an IDCRAFT abgetretenen Forderungen wird der Kunde auf das Eigentum bzw. Recht von IDCRAFT hinweisen und IDCRAFT unverzüglich benachrichtigen. Die Kosten begründet durch eine Intervention von IDCRAFT trägt der Kunde.
8.10. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist er auf Verlangen von IDCRAFT verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware unverzüglich an IDCRAFT herauszugeben und etwaige Herausgabeansprüche gegen Dritte im Zusammenhang mit dieser Ware an IDCRAFT abzutreten. Die Rücknahme oder die Zwangsvollstreckung in die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware gilt nicht als Rücktritt von diesem Vertrag.
8.11. Liegt kein ordnungsgemäßer Geschäftsbetrieb des Kunden mehr vor, kann IDCRAFT verlangen, dass der Kunde IDCRAFT die gemäß Ziffer 8.6 an IDCRAFT abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung einschließlich seiner Schuldner bekannt gibt. Nach dieser Unterrichtung ist IDCRAFT berechtigt, die Abtretung im von IDCRAFT für angemessen gehaltenen Umfang offen zu legen.
9. Gewährleistung
9.1. Bei mangelhaften Leistungen, Pflichtverletzungen und/oder Sachmängeln räumt der Kunde IDCRAFT das Recht ein, diese innerhalb einer angemessenen Frist durch kostenlose Ersatzlieferung oder anderweitige Beseitigung des Mangels zu beheben. Der Kunde hat das Recht, der gewählten Nacherfüllung aus wichtigem Grund zu widersprechen. Zur Klarstellung: Die Nacherfüllung umfasst nicht den Ausbau der mangelhaften Ware oder deren Wiedereinbau, wenn IDCRAFT ursprünglich nicht zum Einbau der Ware verpflichtet war.
9.2. Soweit nichts anderes vereinbart, beträgt die Gewährleistungsfrist für alle von IDCRAFT gelieferten Waren zwölf (12) Monate.
10. Haftung
10.1. IDCRAFT haftet auf Schadensersatz - gleich aus welchem Rechtsgrund - nur, wenn IDCRAFT einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht oder eine wesentliche Vertragspflicht ("Kardinalpflicht") fahrlässig verletzt hat. Kardinalpflichten sind solche Pflichten, die für die Vertragserfüllung wesentlich sind, auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut hat oder vertrauen durfte und die Voraussetzung für die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages sind. Für vorsätzliche und grob fahrlässige Pflichtverletzungen haftet IDCRAFT unbeschränkt. Bei der Verletzung von Kardinalpflichten haftet IDCRAFT, sofern diese nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen wurde, nur für den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden. IDCRAFT haftet nicht für Schäden, die durch die einfach fahrlässige Verletzung einer nicht wesentlichen Vertragspflicht verursacht wurden.
10.2. Die Parteien sind sich darüber einig, dass der typischerweise vorhersehbare Schaden die Höhe der vom Kunden an IDCRAFT im Rahmen dieses Vertrages gezahlten Entgelte nicht übersteigen darf, es sei denn, der Kunde hat IDCRAFT vor der Leistungserbringung auf ein höheres Schadensrisiko hingewiesen.
10.3. Die Haftungsbeschränkungen nach Ziffer 10.1 und 10.2 gelten nicht für Ansprüche des Kunden wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Sie gelten auch nicht für Ansprüche aus einer von IDCRAFT abgegebenen Garantieerklärung oder für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz.
10.4. Soweit Schadensersatzansprüche gegen IDCRAFT ausgeschlossen oder beschränkt sind, erstreckt sich diese Haftungsbeschränkung auch auf die persönliche Haftung der Organe, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und sonstigen Hilfspersonen von IDCRAFT.
11. Stornierung von Aufträgen
11.1. Jede Stornierung von bestätigten Aufträgen bedarf der schriftlichen Zustimmung von IDCRAFT.
11.2. Im Falle einer genehmigten Stornierung trägt der Kunde die von den Parteien einvernehmlich festgelegten Stornierungskosten.
12. Data Processing
IDCRAFT erhebt die Daten des Kunden zum Zwecke der Vertragsdurchführung. IDCRAFT beachtet dabei die Bestimmungen der geltenden Datenschutzgesetze, insbesondere des Bundesdatenschutzgesetzes und der jeweils gültigen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).
13. Mitwirkungspflichten des Kunden
Der Kunde ist verpflichtet, zumutbare Mitwirkungspflichten gegenüber IDCRAFT zu erfüllen, die für IDCRAFT zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Pflichten aus diesem Vertrag erforderlich sind. IDCRAFT wird den Kunden rechtzeitig über solche Mitwirkungspflichten informieren.
14. Schlussbestimmungen
14.1. Auf alle Verträge zwischen IDCRAFT und dem Kunden findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Bestimmungen des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) finden keine Anwendung.
14.2. Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus den Vertragsbeziehungen zwischen dem Kunden und IDCRAFT der in Ziffer 14.5 vereinbarte Erfüllungsort.
14.3. Sollten Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle der unwirksamen Bestimmung werden sich die Parteien bemühen, eine wirksame Bestimmung zu vereinbaren, die dem ursprünglich wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt. Kommt keine Einigung zustande, gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.
14.4. Beim Export von IDCRAFT-Produkten haftet IDCRAFT - soweit nicht anders vereinbart - nicht für die Exportfähigkeit, das Erfordernis staatlicher Genehmigungen oder etwaiger außenwirtschaftsrechtlicher Vorschriften des vorgesehenen Exportlandes, es sei denn, es liegt eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung seitens IDCRAFT vor. Die Notwendigkeit der Einhaltung der nationalen Vorschriften des jeweiligen Exportlandes unterliegt der Prüfung und Verantwortung des Kunden. Eventuell anfallende Zölle und Abgaben für die Ausfuhr der Ware sind vom Kunden zu tragen.
14.5. Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist Neuhofen/Bundesrepublik Deutschland.